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VG Oldenburg, 08.09.2004 - 6 A 2202/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Es ist nicht zu beanstanden, dass Beihilfe für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung nach dem 1. 1. 2002 nicht mehr gewährt wird.
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Art 33 Abs 5 GG; § 87c Abs 3 BG ND; § 6 Abs 1 Nr 6b BhV
Beihilfe; Chefarztbehandlung; Krankenhausleistung; Wahlleistung - info-krankenhausrecht.de
Chefarzt Wahlleistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98
Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I
Auszug aus VG Oldenburg, 08.09.2004 - 6 A 2202/03
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss des 2. Senats vom 7. November 2002 (Az: 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ff) entschieden, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) nicht gebietet, einem Beamten Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung zu gewährleisten und hat die Verfassungsbeschwerde gegen eine vergleichbare Regelung im Beamtengesetz des Landes Berlin, die die Frage betraf, ob es mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbart ist, sog. Wahlleistungen bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, zurückgewiesen. - BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89
Beihilfe - Fürsorgepflichtverletzung - Behandlungsausschluss von der …
Auszug aus VG Oldenburg, 08.09.2004 - 6 A 2202/03
Das Bundesverwaltungsgericht hatte einen derartigen Beihilfestandard angenommen und sah den Grundsatz der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch den Bremischen Verordnungsgeber verletzt, der Aufwendungen für Wahlleistungen für stationäre oder teilstationäre Behandlung in einem Krankenhaus generell von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen hatte (BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991 - 2 N 1.89 - BVerwGE 89, 207 ff.).
- VG Hannover, 07.02.2011 - 13 A 1717/10
Einstufung von gesondert vereinbarten ärztlichen Leistungen als Wahlleistungen; …
Der Landesgesetzgeber durfte vielmehr zulässigerweise den Beihilfeanspruch für Beamte und im Richter im Landesdienst entsprechend einschränken, ohne gegen höherrangiges Recht zu verstoßen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - zu der insoweit vergleichbaren Regelung des Landes Berlin und zu den niedersächsischen Regelungen: VG Hannover, Urteil vom 07.02.2003, - 13 A 3167/02-, VG Oldenburg, Urteil vom 08.09.2004, - 6 A 2202/03 - sowie VG Lüneburg, Urteil vom 04.11.2005 - 1 A 250/05 -, jew. zit. n. Juris).